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In Bayern müssen bis spätestens 31.12.17 alle Wohnungen (auch Bestandsbauten) mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Mindestausstattung: jeweils 1 Rauchmelder in Schlafräumen und Kinderzimmer, sowie in Fluren die zu Aufenthaltsräumen führen. (Bayerische Bauordnung Art.46 Abs.4)

Das Bundesministerium für Arbeit hat am 03.12.12 die neue Arbeitstättenregel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände” bekanntgegeben.

Sie konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten, sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.

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