Gemäß ASR A.2.3 Punkt 9 (1)
hat der Arbeitgeber für die Bereiche in Arbeitstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitstätte erfordern.
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Gemäß ASR A.2.3 Punkt 9 (1)
hat der Arbeitgeber für die Bereiche in Arbeitstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitstätte erfordern.
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