Gemäß § 55 Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.3 (7) sind in angemessenen Zeitabständen Räumungsübungen durchzuführen.
Hierzu hat der Arbeitgeber Beschäftigte zu benennen, die die Aufgaben zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen (§ 10 Arbeitsschutzgesetz). (Nähere Infos hierzu in unserem Schulungsprogramm)
Nur durch reale Übungen können Fehler festgestellt und im Ernstfall vermieden werden.
Unser Brandschutzbeauftragter hilft Ihnen bei der Organisation, Vorbereitung und Nachbesprechung einer realen Übung, ggf. stellen wir auch zusätzliche Beobachter.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und einem individuellen Angebot zur Verfügung.